ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HSW WERBEMITTEL GMBH
Gewerbepark Winkeln 8 – 4702 Wallern an der Trattnach – Austria (im folgenden kurz: "HSW" genannt)
I. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote von HSW erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
1.2. Abweichungen und insbesondere Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn diese von HSW ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsschluss
2.1. Sämtliche Anbote von HSW sind - soferne nicht gesetzlich ausgeschlossen - grundsätzlich freibleibend.
2.2. An HSW gerichtete Aufträge bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung durch HSW. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Waren bewirkt den Vertragsabschluss.
III. Lieferung
3.1. Liefertermine werden soweit als möglich eingehalten. HSW ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen um bis zu 14 Tage zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
3.2. Teillieferungen und Teilrechnungen sind möglich und zulässig.
IV. Preise
4.1. Sämtliche von HSW bekannt gegebenen Preise verstehen sich, soferne nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in Euro (€) und enthalten keine Umsatzsteuer, welche, soferne gesetzlich vorgeschrieben, zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
4.2. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist HSW berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
4.3. Die Verkaufspreise gelten ab Werk und enthalten keine Kosten für Zustellung, Versicherung und Aufstellung. Auf Wunsch werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von HSW erbracht bzw. organisiert. Die Lieferung erfolgt sodann jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
V. Rechnungslegung und Zahlung
5.1. Sofern nicht im Einzelfall eine schriftliche anders lautende Vereinbarung getroffen wird, hat die Zahlung umgehend nach Lieferung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
5.2. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Einlangen auf dem Geschäftskonto von HSW als geleistet.
5.3. Im Falle eines Zahlungsverzuges treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
5.4. Der Kunde hat in keinem Falle das Recht Zahlungen wegen mangelhafter oder nicht vollständiger Lieferung zurückzubehalten
5.5. Im Verzugsfalle ist HSW berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest 12 % p.a zu verrechnen, soferne gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind.
5.6. Im Verzugsfalle ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche von HSW anfallenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
5.7. Sofern HSW das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 7,50 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 zu bezahlen.
VI. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum von HSW.
6.2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
6.3. Bei Warenrücknahme ist HSW berechtigt, Transport- und Manipulationsgebühren zu verrechnen.
6.4. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum von HSW hinzuweisen und HSW unverzüglich zu benachrichtigen.
VII. Forderungsabtretungen
7.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde HSW schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren von HSW entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen zahlungshalber ab.
7.2. Der Kunde hat HSW auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
7.3. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen HSW gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur im Namen von HSW inne.
7.4. Forderungen gegen HSW dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
VIII. Gewährleistung und Haftung
8.1. Gewährleistungsansprüche werden ausnahmslos nach Wahl von HSW durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Ein Anspruch auf Wandlung steht dem Kunden nur zu, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden unzumutbar ist.
8.2. Der Kunde hat die Ware bei sonstigem Erlöschen seiner Gewährleistungsrechte nach der Anlieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Werktagen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Der Kunde ist ferner bei Anlieferung durch Spediteur, Post, Bahn etc. im Falle von beschädigten Sendungen verpflichtet, unmittelbar eine Schadensfeststellung durch den Auslieferer bei sonstigem Verlust sämtliche Ersatzansprüche zu veranlassen.
8.3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
8.4. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
8.5. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn sie bewegliche Sachen betreffen, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Ware gerichtlich geltend gemacht werden.
8.6. Gewährleistung besteht grundsätzlich nur dafür, dass die gelieferten Waren die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Handelsübliche und herstellungstechnisch bedingte allfällige Abweichungen in Qualität, Abmessung, Ausführung und Material sowie geringfügige Farb- und Maßabweichungen berechtigen keinesfalls zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen. Gleiches gilt auch für Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der Auftragsmenge.
8.7. Festgehalten wird ferner, dass für den Fall der Weiterverarbeitung und Veränderung der von HSW gelieferten Waren Gewährleistungsansprüche in jedem Fall zur Gänze ausgeschlossen sind, soferne die Weiterverarbeitung oder Veränderung nicht im Vorhinein mit HSW erörtert und schriftlich festgehalten wurde.
8.8. Die Gewährleistungspflicht von HSW erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleitungsfrist. Ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflicht wird ausgeschlossen.
8.9. Die Bestimmungen der Punkt 8.1. bis 8.8. gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
8.10. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für Personenschäden ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte
Festgehalten wird, dass HSW keinerlei Haftung für Rechte dritter Personen übernimmt, soferne Aufträge nach Zeichnungen, Mustern etc. des Bestellers erfolgt sind. Der Besteller verpflichtet sich vielmehr in diesem Falle, HSW vollkommen schad- und klaglos zu halten und sämtliche allenfalls entstandene Schäden zu ersetzen, wenn HSW aufgrund Verletzung von Rechten dritter in Anspruch genommen wird.
X. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von HSW verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XI. Vertragsrücktritt
11.1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug ist HSW unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Nach erfolgtem Vertragsrücktritt ist HSW berechtigt, entweder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu verlangen.
11.2. Bei Vertragsabschluss im Fernabsatz (§§ 5a ff KSchG) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.
XII. Datenschutz
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung des Vertrages von HSW automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
XIII. Schlussbestimmungen
13.1. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG. Es ist diesfalls jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
13.2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist der Geschäftssitz von HSW.
13.3. Für den Verkauf an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
13.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.